AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I  Allgemeines

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Verkaufs- und Liefer­bedingungen abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von unseren Verkaufsbedingungen abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten vorbehaltlich anderer Verein­barungen auch für alle zukünftigen Geschäftsvorgänge.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Vertragspartner und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dieser Vereinbarung schriftlich niedergelegt. Andere Vereinbarungen, Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Verein­barung.
  4. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

 

II  Angebot, Auftrag, Bestätigung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden nur von den von uns anerkannten Fachhändlern angenommen. Kleinaufträge mit einem Nettoauftragswert unter 30,- Euro werden mit einem Kleinmengenzuschlag von 5,90 Euro geliefert. Musterteile werden vorbehaltlich einer vorherigen anderweitigen Vereinbarung unabhängig davon, ob es zu einer Auftragserteilung kommt, berechnet. Maßanfertigungen im 24-Stunden-Service werden gegen einen Aufschlag von 10,- Euro erstellt. Bei Warenfertigstellungen beträgt dieser Aufschlag 10,- Euro. Die Bestellung für diesen 24-Stunden-Service muss jeweils spätestens bis 10.00 Uhr vorliegen. Die Mengenstaffeln gelten nur bei Abnahme der jeweils angegebenen Staffelmenge pro Artikelnummer oder bei darüber ­hinaus reichender Abnahme pro Auftrag (Rechnung). Erstbelieferungen erfolgen grundsätzlich per Nachnahme. Eine Zusammenrechnung mehrerer Aufträge findet nicht statt. Ein Zwischenverkauf bleibt, soweit anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, vorbehalten.
  2. An unseren Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber­rechte vor. Dies gilt auch für Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor der Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichenZustimmung.

 

III  Preise

  1. Die Preisangaben in unseren Verkaufsunterlagen verstehen sich ab unserem Lager. Der Verkauf erfolgt ausschließlich auf Grundlage der am Lieferungstag geltenden Preisliste. Die Preise für alle Lieferungen und Leistungen verstehensich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir unserem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

 

IV Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen, Zurückbehaltung

  1. Wir behalten uns vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Für Rechnungen per Briefpost erheben wir eine Gebühr in Höhe von 1,50 Euro. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, es sei denn, dass dem Vertragspartner in der erteilten Rechnung andere Zahlungsbedingungen gewährt werden.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Schecks und Wechsel werden nur, sofern wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben und nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten d. h. insbesondere Spesen und sonstige Gebühren sind von unserem Vertragspartner zu tragen.
  4. Eine Aufrechnung des Vertragspartners gegen unsere Forderungen ist nur zulässig, sofern seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Des weiteren ist unser Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegen­anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

V Lieferung, Lieferzeit

  1. Alle unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager oder ab Fabrik. Verpackungskosten und Versandspesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers. Ab einem Bestellwert von 250,- Euro wird der Auftrag innerhalb Deutschlands „Frei Haus“ geliefert. Verpackungskosten werden bei Lieferung „Frei Haus“ nur berechnet, wenn vom Auftraggeber eine Spezialverpackung gewünscht wird.
  2. Die gekaufte Ware reist in jedem Falle – auch bei Verwendung unserer eigenen Transportmittel – auf Gefahr des Käufers. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers.
  3. Fixgeschäfte werden nicht ausgeführt. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  4. Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Des weiteren geht die Gefahr eines
    zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf unseren Vertragspartner über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Probe- und Auswahlsendungen sind, sofern nicht eine längere Frist ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen, vom Eingangstag bei unserem Vertragspartner, kostenfrei an uns zurück zu senden. Erfolgt die Rückgabe nicht termingerecht, so gilt die Ware als vollständig übernommen und es erfolgt entsprechende Berechnung.
    Das Transportrisiko der Rücksendung trägt unser Vertragspartner.

 

VI Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Erfüllung aller unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum verbliebene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. An die Stelle dieser Ware tritt im Augenblick ihrer Lieferung ­ beziehungsweise der Verarbeitung die Forderung unseres Käufers an seinen Abnehmer, der bis zur Höhe unserer gesamten Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer schon jetzt an uns abgetreten wird. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.
    Im Falle der Verarbeitung mit anderen Gegenständen erwerben wir anteiliges Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes unserer Ware zum Gesamtwert der anderen verarbeiteten Ware. Der Käufer ist zur Einziehung dieser Kaufpreis­forderung bis zu unserem jederzeit ­ zulässigen Widerruf berechtigt. Die eingehenden Beträge sind vom Käufer getrennt von anderen Verkaufserlösen als für unsere Rechnung treuhänderisch vereinnahmt zu behandeln und bei Fällig­keit unserer Kaufpreisforderung von dem Käufer an uns abzuführen.
  3. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung der Waren in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Konto­korrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Konto korrentforderung ausmachte.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert,werden uns die so entstehenden Forderungen des Kunden in der Höheabgetreten, als die von uns gelieferten Waren Gegenstände der Veräußerungan den Dritten sind.
  5. Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Ein Saldoanerkenntnisdes Käufers ist keine Erfüllung seiner Zahlungspflicht; unser Eigentumsvorbehalt wird dadurch nicht hinfälllig.
  6. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen soweit freigegeben, als deren Wert im Einzelfall die gesamten offenstehenden Forderungen unseres Hauses um 20 % übersteigt.
  7. Werden uns nach dem Vertragsabschluss mit dem Käufer Umstände bekannt, welche die Kredit­würdigkeit des Käufers herabmindern, oder kommt dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Leistungsverzug, sind wir berechtigt, sicherheitshalber die Herausgabe der ­gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung zu verlangen.
    Dieses Verlangen kann von uns auch ohne unseren Rücktritt vom Kaufvertrag gestellt werden.
  8. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, Auskunft über etwaige Weiterlieferung unserer Ware und die Abnehmer zu erteilen und die Abtretungen den Abnehmern offenzulegen.
  9. Soll die von uns gelieferte Eigentumsvorbehaltsware an dritter Seite gepfändet werden, so hat uns der Käufer erstens unverzüglich davon zu verständigen und zweitens den Vollstreckungsbeamten sowie den Pfändungsgläubiger auf unser Vorbehaltseigentum unmissverständlich hinzuweisen. Dieselben Pflichten hat der Käufer bei der etwaigen Pfändung von Ansprüchen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware.
  10. Übereignungen und/oder Verpfändungen unserer Ware an Dritte sind unzulässig und verpflichten den Käufer zum Schadensersatz uns gegenüber.

 

VII Serien- und Maßanfertigungen

  1. Im Hause Werkmeister werden neben Serienmodellen auch Maß- und Einzelanfertigungen unseres Vollsortiments nach Kundenwünschen (siehe Maßblätter) produziert. Diese Artikel werden größtenteils anprobefertig, d. h. mit offenen Nähten zur individuellen Anpassung (Fertigstellung zum gebrauchsfertigen Medizinprodukt), als Vorprodukte (ohne CE-Zeichen) für Sonderanfertigungen an unsere Kunden versandt.
    1.1 Für diverse (anprobefertige) Artikel führen wir eigene Hilfsmittel-Positionsnummern, die wir unseren Kunden zu Abrechnungszwecken zur Verfügung stellen. Wir sind lediglich Hersteller dieser Vorprodukte für Sonderanfertigungen. gemäß Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG) bzw. Verordnung (EU) 2017/745 (MDR).
    1.2 Der gleiche Sachverhalt gilt auch für diejenigen Produkte, die wir direkt gebrauchsfertig (mit geschlossenen Nähten) an unsere Kunden versenden und nicht mehr angepasst werden müssen. In diesem Fall handelt es sich aber nicht um Vorprodukte für Sonderanfertigungen, sondern um konventionelle Medizinprodukte (Serienanfertigungen) inkl. CE-Zeichen aus dem Hause Werkmeister.
    Für all diese (Vor-)Produkte hält die Firma Werkmeister GmbH + Co. KG die notwendige technische Dokumentation bereit.
    1.3 Wir stellen als „verlängerte Werkbank“ auch anprobefertige Produkte nach Kundenwünschen her, für die wir keine eigenen Hilfsmittel-Positionsnummern führen. Hersteller bzw. erstmaliger Inverkehrbringer dieser Vorprodukte für Sonderanfertigungen (und der fertigen Sonderanfertigungen) sind die laut Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes zugelassenen Leistungserbringer bzw. Vertragspartner nach § 127 SGB V, unsere Auftragsgeber.
  2. Der gleiche Sachverhalt gilt für Produkte, die nicht Bestandteil unseres Vollsortiments sind und nach speziellen Kundenanforderungen/ -wünsche angefertigt werden. Diese kundenspezifischen Artikel fertigen wir ebenfalls als „verlängerte Werkbank“ für den
    jeweiligen Kunden. Die Firma Werkmeister GmbH + Co. KG tritt in diesen Fällen nicht als erstmaliger Inverkehrbringer dieser Produkte auf. Die Auftraggeber werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie erstmaliger Inverkehrbringer sind und damit als Hersteller des Produktes im Sinne des MPDG oder des jeweiligen anwendbaren nationalen Rechts die notwendigen Dokumente gemäß dem jeweiligen anwendbaren nationalen Recht (einschließlich Gebrauchsanweisung und CE-Kennzeichnung) in eigener Verantwortung erstellen müssen. Auf Kundenwunsch kennzeichnen wir diese Produkte mit entsprechenden Einnähetiketten, ansonsten verwenden wir neutrale Etiketten.
  3. Da wir die Ware nach Mustern, Modellen, Zeichnungen oder anderen Angaben des Käufers herstellen, übernimmt folglich der Käufer auch die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung und den Verkauf dieser Ware Rechte Dritter – insbesondere gewerbliche Schutzrechte – nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung solcher Rechte entstehen, hat uns der Käufer schadlos zu halten.
  4. Für falsche Maßangaben, selbstfertiggestellte Produkte und eigens durchgeführte Änderungen am Produkt übernehmen wir selbstverständlich keine Haftung.

 

VIII Beanstandungen, Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB (Handelsgesetzbuch) geschuldeten Unter­suchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Alle Maßangaben verstehen sich sowohl für die Standardgrößen, als auch für Sondergrößen unter Berücksichtigung der handels­üblichen Toleranzen von +/- 5 %. Handelsübliche oder geringe technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Maße, Gewichte, der Ausrüstung oder des Dessins stellen keine Mängel dar und können nicht beanstandet werden. Ebenso gelten Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % des Liefervolumens nicht als Mangel, unabhängig davon, ob es sich um eine Spezialanfertigung oder Sortimentsware handelt.
  3. Die bei normalem Gebrauch erfolgende Abnutzung, wie sie insbesondere bei aus Stoffen oder Leder hergestellten Produkten eintritt, stellt ebenso wie der darauf beruhende Oberflächenabrieb oder das Abfärben keinen Mangel dar.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware auf alle Fälle zunächst in Empfang zu nehmen und unsere schriftliche Bereitschaftserklärung abzuwarten. Die Rücksendung von beanstandeter Ware hat ausnahmslos erst nach unserer vom Käufer vorher einzuholenden schriftlichen Zustimmung und von uns bestätigter Rücksendeart auf unsere Kosten zu erfolgen. Unfrei gesandte Ware wird ohne Abstimmung mit uns grundsätzlich nicht zurückgenommen.
  5. Die Lieferung von Ware zweiter Wahl und von Partieware erfolgt grundsätzlich unter Ausschluss jeder Mängelhaftung, soweit nicht Mängel arglistig verschwiegen wurden.
  6. Eine Rücknahme von ordnungsgemäßer Ware erfolgt grundsätzlich nicht.
  7. In Ausnahmefällen kann nach vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits ordnungsgemäße Ware zurückgesandt werden. In diesen Fällen wird ordnungsgemäße Ware ab Kaufdatum mit folgenden Abschlägen auf den Listenpreis gutgeschrieben:
    1. Monat: 15%, 2. und 3. Monat: 25%, 4.-6. Monat: 40%, 7.-9. Monat: 50%, 9.-12. Monat: 75%, mind. aber 7,50 Euro pro Artikel. Für Ware, die älter als 12 Monate ist, erfolgt keine Gutschrift.
  8. Sichtbar verschmutzte Ware, die an uns gesendet wird – beispielsweise getragene Bandagen, Mieder, Orthesen etc. – unterziehen wir grundsätzlich einer Hygienewäsche, die wir unseren Kunden pauschal in Rechnung stellen. Eine Bearbeitung von extrem verschmutzter Ware lehnen wir kategorisch ab. In diesem Fall führen wir entsprechende Aufzeichnungen, informieren den Kunden und schicken die Ware zurück an den Absender.

 

IX Haftungsausschluss

  1. Wir schließen die Haftung wegen Schadenersatzansprüchen jeglicher Art ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur aus, sofern nicht unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Die unter Abs. 1 aufgenommene Haftungsbeschränkung gilt im übrigen auch nicht, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen.
  3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

X Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Sofern unser Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

XI Anzuwendendes Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

XII Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder gegebenenfalls rechtsunwirksam werden, gelten die übrigen Bestimmungen unverändert weiter. Eine unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.

 

37281 Wanfried, Juni 2023